Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SG Intec Ltd & Co KG
 
 
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  §1 Allgemeines Für alle Lieferungen, auch zukünftige, sowie Leistungen und Angebote von SG Intec Ltd & Co KG sind ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Der Käufer erkennt mit der Bestellung die nachfolgenden Bedingungen an. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nach Eingang ausdrücklich widersprechen. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des Gesamtvertrages. Abweichungen von nachfolgenden Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch SG Intec Ltd & Co KG.

§2 Angebote Unsere Angebote, schriftlich wie mündlich, verstehen sich stets freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch SG Intec Ltd & Co KG. Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in allen Prospekten wird keine Haftung übernommen. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.

§3 Preise u. Auftragsbestätigung Die Lieferung und Berechnung der Ware erfolgt zu unserem am Tage der Bestellung oder der Lieferung gültigen oder verabredeten Preise. Sämtliche Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Kiel oder - bei Direktversand - ab deutsche Grenze bzw. ab deutscher Einfuhrhafen. Telefonisch erteilte Aufträge sind für den Besteller verbindlich. Für SG Intec Ltd & Co KG tritt die Bindung mit Lieferung oder schriftlicher Auftragsbestätigung ein. Transportkosten, soweit nicht anders vereinbart, trägt der Kunde.

§4 Lieferung und Lieferzeit Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Liefermöglichkeit bleibt stets vorbehalten und angegebene Liefertermine sind nur schriftlich verbindlich. Höhere Gewalt oder sonstige nicht von uns zu vertretende Ereignisse berechtigen uns, auch wenn die Lieferzeit überschritten ist oder wir uns im Verzug befinden, die Lieferung zu verzögern oder ganz oder teilweise abzulehnen, ohne daß der Käufer Schadenersatz oder Nachlieferung verlangen kann. SG Intec Ltd & Co KG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

§5 Gefahrenübergang Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden durch SG Intec Ltd & Co KG unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Erfolgt eine Lieferung durch Bedienstete der SG Intec Ltd & Co KG, so erfolgt der Gefahrenübergang bei Ankunft an der Lieferadresse.

§6 Annahmeverzug Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist SG Intec Ltd & Co KG berechtigt die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. SG Intec Ltd & Co KG darf sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen. Die Kosten aus Annahmeverweigerung und Schadenersatz wegen Nicht-erfüllung trägt der Käufer.

§7 Rücknahmen Die Rücknahme verkaufter Ware ist in der Regel ausgeschlossen. Sofern ausnahmsweise Ware zurückgenommen wird, ist der am Tage der Rückgabe gültige Preis die Grundlage für eine Gutschrift. Liegt der Lieferpreis unter dem Tagespreis, dann wird der Lieferpreis gutgeschrieben. Vorstehendes gilt nicht im Falle der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes.

§8 Zahlungsbedingungen Zahlungen haben frei unserer Zahlstelle Kiel und binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung netto zu erfolgen. Dies gilt auch bei Teillieferungen durch uns. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und dann nur zahlungshalber und für uns kosten- und spesenfrei angenommen. Bei erstmaliger Bestellung oder Überschreitung des von uns eingeräumten Kreditlimits können wir Vorkasse oder Nachnahme verlangen. Als Zeitpunkt des Zahlungseingangs gilt der Tag, an dem der Betrag auf unserem Konto gutgeschrieben ist, vorbehaltlich des Betragseingangs. Eingehende Zahlungen können wir auch entgegen anders lautender Bestimmung auf unsere jeweils älteste Forderung gegen den Kunden verrechnen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir ab der ersten Zahlungserinnerung berechtigt Mahngebühren und Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ohne gesonderten Schadensnachweis zu berechnen und darüber hinaus alle weiteren Lieferungen zurückzuhalten. Bei Änderung der Kreditwürdigkeit des Kunden, die uns nach Vertragsschluß bekannt werden, oder bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Kunden, sind wir auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsziele berechtigt, den Ausgleich aller offener Rechnungen zu verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder die Lieferung von Vorauszahlung abhängig zu machen und die Herausgabe bereits gelieferter Ware unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche zu verlangen. Der Kunde kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistung verweigern oder sie zurückbehalten sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von uns schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

§9 Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher - auch künftiger und aus einem Kontokorrentsaldo herführender - Forderungen aus der Geschäftsverbindung und bis zur Einlösung der uns hergegebenen Schecks und Wechsel bleibt die gelieferte Ware unser uneingeschränktes Eigentum (durchgreifender Eigentumsvorbehalt). Sollte der Eigentumsvorbehalt kraft Gesetzes oder aus einem anderen Grund vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises erlöschen, so werden hiermit die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen im voraus an uns abgetreten. Die Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren bedeutet nicht ohne weiteres gleichzeitig die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag. Wird unser Eigentum gefährdet, so hat der Käufer unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Käufer untersagt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere - Zahlungsverzug ist SG Intec Ltd & Co KG berechtigt, die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrage vor.

§10 Gewährleistung Die Gewährleistung ist eine Garantie auf Teile. Fallen Reparaturen innerhalb der Garantiezeit an, behalten wir uns vor, die angefallene Arbeitszeit zu berechnen. Ist die Ware mangelhaft oder fehlen zugesicherte Eigenschaften oder wird die Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, sind wir verpflichtet - nach unserer Wahl - unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Hat der Kunde eine Nachfrist von 1 Monat gesetzt und schlägt die Ersatzlieferung, bzw. Nachbesserung nach fruchtlosem Ablauf der Frist fehl, so hat der Kunde unter Ausschluß aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht; Für Ersatzlieferung und Nachbesserung haften wir in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Im kaufmännischen Bereich treten wir sämtliche Gewährleistungsansprüche, die uns eventuell gegen Lieferanten oder - Hersteller zustehen, unter gleichzeitigem Gewährleistungsausschluß gegen uns, an den Kunden ab. In allen anderen Fällen haften wir für das gelieferte Produkt nur für dessen zugesicherte Eigenschaften und für grob fahrlässige oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden. Eine Wandlung oder Minderung ist erst dann zulässig, wenn nach Aufforderung durch den Kunden mehrere Nachbesserungsversuche gescheitert sind oder die Nachbesserung unzumutbar verzögert wurde. Als Nachbesserung gilt auch das Anbieten einer praktikablen Ersatzlösung. Bezüglich des Haftungsumfanges gilt §12 dieser AGBs.

§11 Rügepflicht, - frist, Gewährleistungsfrist Offene Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach Abnahme, versteckte Mängel 10 Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Auslieferung der Ware; sie endet jedoch spätestens nach 6 Monaten - es sei denn es ist eine andere Gewährleistungsfrist vereinbart - nachdem die Ware unser Lager verlassen oder die Abnahme erfolgt ist.

§12 Sonstige Schadensersatzansprüche Schadenersatz aus Unmöglichkeit, Verzug, aus positiver Forderungsverletzung der Nachbesserungspflicht, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung wegen fehlerhafter Produkte und/oder Beratung oder für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen, soweit nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde oder eine Kardinalpflicht vorliegt. Schadenersatz oder Rücktritt wegen Verzuges kann desweiteren nur dann gefordert werden, wenn der Kunde nach Verzugseintritt eine Frist von 2 Wochen setzt und diese fruchtlos abgelaufen ist. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Eine Haftung bei direkter oder indirekter Nutzung der Produkte der SG Intec Ltd & Co KG in der KFZ-, Kraftwerks- sowie der Luft- und Raumfahrtindustrie wird grundsätzlich ausgeschlossen.

§13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftbeziehung ist Kiel. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle aus den Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist Kiel.

§14 Schlußbestimmung Sollten einzelne AGB-Klauseln unwirksam sein, haben die Parteien eine dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommende Regelung zu vereinbaren, ansonsten gilt die gesetzliche Regelung.

 
     
 
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